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Garagenpachtverträge in den neuen Bundesländern

In der letzten Zeit kommt es zu vermehrten Anfragen über die Gestaltung von Garagenpachtverträgen, die meistens im Eigentum der Kommunen stehen.

Ich empfehle, sich vor dem zu eiligen Unterschreiben von neuen Pachtverträgen anwaltlichen Rat einzuholen.

Die Kommunen haben meistens nur ein Ziel: die Erschließung neuer höherer Einnahmequellen und Vermeidung von Schadenersatzansprüchen.

Es ist festzuhalten, dass es einen Abschluss neuer Pachtverträge in bestehenden Pachtverhältnissen nicht bedarf.

Meistens liegen Pachtverträge vor, die entsprechende Möglichkeiten einer Pachterhöhung vorsehen. Im Rahmen dieser vertraglichen Möglichkeiten kann der Verpächter die Pacht erhöhen.

Auch ist eine Begründung von Pachterhöhungen mit Beschlüssen der Stadtverordneten, der Kommunen oder anderer Gremien bedenklich. Zum einen hat die Stadtverordnetenversammlung kein Recht in bestehenden Pachtverträgen eine Pachterhöhung durchzusetzen. Sie kann meines Erachtens für die Zukunft Vorgaben machen, die die Stadt oder das Amt umsetzen soll.

Was aber keinesfalls möglich ist, ist die Versendung neuer Pachtverträge mit neuen Pachten mit der Begründung, aufgrund eines Beschlusses der Stadtverordneten müsse die Pacht für Garagengrundstücke auf 200,00 € angehoben werden. So verschickt derzeit eine Stadt mit der Begründung aufgrund eines Beschlusses der Stadtverordneten zur Erhöhung von Pachten für Garagengrundstücken neue Pachtverträge. Betroffen sind nicht nur Garagenpachtverträge , die seit DDR Zeiten laufen sondern auch andere Pachtverträge über Garagen, die nach dem 3.10.1990 abgeschlossen wurden. Die rechtlichen Folgen sind, aufgrund der unterschiedlichsten Verträge mit den unterschiedlichsten Rechtsgrundlagen, für die Pächter unterschiedlichster Art. Zum einen führen neue Verträge zu neuen Anspruchsgrundlagen, die zu einer Aushebelung der im Einigungsvertrag vereinbarten Regelung zur Nutzung dieser Grundstücke führen können. Vielfach soll aufgrund dieser neuen Pachtverträge ein Ersatz für die errichtete und noch bestehende Garage ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist eine Erhöhung der Pacht keine politische Entscheidung, die per Beschluss der Stadtverordneten erfolgen kann. Pachtverträge richten sich nach dem Zivilrecht, in dessen Rahmen Pachterhöhungen zulässig sind. Die derzeit in Aussicht gestellten Erhöhungen der Pachten sind meines Erachtens jedenfalls für hier vorgelegte bestehende Pachtverträge  zu hoch. Sie betragen oft mehr als 300 % des rechtlich Zulässigen.

Die einfache Hinnahme und Unterschrift unter solchen neuen Verträgen führt in vielen Fällen somit auch zu dem Verlust an Rechten als Pächter.

Veröffentlich ebenfalls auf: https://www.anwalt.de/rechtstipps/garagenpachtvertraege-in-den-neuen-bundeslaendern-216828.html