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Formvorschriften für Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen

Formvorschriften für Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen

In meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt fällt mir immer wieder auf, dass es Mandanten schwer fällt, bei wichtigen Verträgen auf die richtige Form zu achten. Unter einem Rechtsgeschäft versteht man die Einigung mindestens zweier Vertragsparteien durch übereinstimmende Willenserklärungen, die man als Angebot und Annahme bezeichnet.

Es gibt vielfältige Arten ein Rechtsgeschäft zu begründen, welches für die Vertragsparteien Rechte und Pflichten begründet. Eine allen bekannte Art ist der Handschlag oder einfach der Kauf des täglichen Brötchens beim eigenen Bäcker. Aber bereits da gibt es einiges zu unterscheiden.

Während beim Kauf des täglichen Brötchens das Brötchen gegen den Erhalt des Kaufpreises den Eigentümer und Besitzer wechselt, kann beim Handschlag es eben so klar sein oder gar nichts klar sein. Der Handschlag kann als Begrüßung gewertet werden aber wer sagt mir, was die beiden Händegeber tatsächlich gewollt haben? Die Abweichung zwischen dem Angebot und der Annahme wird als Dissens bezeichnet und führt deswegen nicht zu einem wirksamen Vertrag, weil man sich in Wirklichkeit nicht auf das Gleiche geeinigt hat oder es jedenfalls im Anschluss nicht beweisen kann.

Aus diesen Gründen wurde zur Sicherheit des Rechtsverkehrs Formvorschriften für einzelne Willenserklärungen entwickelt. Sie dienen dazu, vor übereiligen Geschäften zu schützen, um den Abschluss und Inhalt des Geschäfts zu beweisen sowie sicherzustellen, dass das Geschäft wirksam ist.

Derzeit unterscheidet man zwischen formlosen Rechtsgeschäften- wie dem Brötchenkauf- und formbedürftigen Rechtsgeschäften, wie zum Beispiel bei Geschäften, die Immobilien betreffen.

Gesetzliche Regelungen sind dazu im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden.

So sagt § 125 BGB aus, dass ein Rechtsgeschäft, welches nicht in der vorgeschriebenen Form abgeschlossen ist, nichtig ist. Es ist damit von Anfang an nichtig oder nicht wirksam.

Inzwischen unterscheidet man folgende Formen von Willenserklärungen/Rechtsgeschäften:

  1. Formlose Rechtsgeschäfte, meistens Geschäfte des täglichen Lebens,
  2. Rechtsgeschäfte, die die Schriftform vorsehen, $ 126 BGB, zum Beispiel bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages ( §623 BGB),
  3. Rechtsgeschäfte , die Textform vorschreiben, § 126b BGB, zum Beispiel Fernabsatzverträge nach Art. 246 § 2 EG BGB
  4. Rechtsgeschäfte, die in elektronsicher Form abgeschlossen werden können, § 126a BGB, wobei zu   beachten ist, dass hier im Geschäftsverkehr eine qualifizierte Signatur erforderlich ist, die der   Mehrzahl von Endverbrauchern derzeit wohl kaum zur Verfügung stehen
  5. Rechtsgeschäfte, die der notariellen Beurkundung, § 128 BGB, bedürfen, zum Beispiel Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass nach § 311b BGB
  6. Rechtsgeschäfte die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen, §129 BGB, zum Beispiel Anmeldung zum Vereinsregister, § 77 BGB
  7. Rechtsgeschäfte, die durch die Gerichte protokolliert werden, § 127a BGB, zum Beispiel Ehescheidungsvergleich vor dem Familiengericht

Veröffentlicht ebenfalls auf: https://www.anwalt.de/rechtstipps/formvorschriften-206803.html

Garagenpachtverträge in den neuen Bundesländern

In der letzten Zeit kommt es zu vermehrten Anfragen über die Gestaltung von Garagenpachtverträgen, die meistens im Eigentum der Kommunen stehen.

Ich empfehle, sich vor dem zu eiligen Unterschreiben von neuen Pachtverträgen anwaltlichen Rat einzuholen.

Die Kommunen haben meistens nur ein Ziel: die Erschließung neuer höherer Einnahmequellen und Vermeidung von Schadenersatzansprüchen.

Es ist festzuhalten, dass es einen Abschluss neuer Pachtverträge in bestehenden Pachtverhältnissen nicht bedarf.

Meistens liegen Pachtverträge vor, die entsprechende Möglichkeiten einer Pachterhöhung vorsehen. Im Rahmen dieser vertraglichen Möglichkeiten kann der Verpächter die Pacht erhöhen.

Auch ist eine Begründung von Pachterhöhungen mit Beschlüssen der Stadtverordneten, der Kommunen oder anderer Gremien bedenklich. Zum einen hat die Stadtverordnetenversammlung kein Recht in bestehenden Pachtverträgen eine Pachterhöhung durchzusetzen. Sie kann meines Erachtens für die Zukunft Vorgaben machen, die die Stadt oder das Amt umsetzen soll.

Was aber keinesfalls möglich ist, ist die Versendung neuer Pachtverträge mit neuen Pachten mit der Begründung, aufgrund eines Beschlusses der Stadtverordneten müsse die Pacht für Garagengrundstücke auf 200,00 € angehoben werden. So verschickt derzeit eine Stadt mit der Begründung aufgrund eines Beschlusses der Stadtverordneten zur Erhöhung von Pachten für Garagengrundstücken neue Pachtverträge. Betroffen sind nicht nur Garagenpachtverträge , die seit DDR Zeiten laufen sondern auch andere Pachtverträge über Garagen, die nach dem 3.10.1990 abgeschlossen wurden. Die rechtlichen Folgen sind, aufgrund der unterschiedlichsten Verträge mit den unterschiedlichsten Rechtsgrundlagen, für die Pächter unterschiedlichster Art. Zum einen führen neue Verträge zu neuen Anspruchsgrundlagen, die zu einer Aushebelung der im Einigungsvertrag vereinbarten Regelung zur Nutzung dieser Grundstücke führen können. Vielfach soll aufgrund dieser neuen Pachtverträge ein Ersatz für die errichtete und noch bestehende Garage ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist eine Erhöhung der Pacht keine politische Entscheidung, die per Beschluss der Stadtverordneten erfolgen kann. Pachtverträge richten sich nach dem Zivilrecht, in dessen Rahmen Pachterhöhungen zulässig sind. Die derzeit in Aussicht gestellten Erhöhungen der Pachten sind meines Erachtens jedenfalls für hier vorgelegte bestehende Pachtverträge  zu hoch. Sie betragen oft mehr als 300 % des rechtlich Zulässigen.

Die einfache Hinnahme und Unterschrift unter solchen neuen Verträgen führt in vielen Fällen somit auch zu dem Verlust an Rechten als Pächter.

Veröffentlich ebenfalls auf: https://www.anwalt.de/rechtstipps/garagenpachtvertraege-in-den-neuen-bundeslaendern-216828.html